Wenn dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart haben, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung Anrechnung findet, kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplittings nur in Höhe dieser Anrechnung, nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung in Betracht. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 1 K 99/19).
Wenn eine Wohnung unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert werde, sei die Wohnungsüberlassung einer geldwerten Sachleistung (Ausgabe) gleichzusetzen, die mit der Überlassung zur Nutzung abfließe. Denn durch die Wohnungsüberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts werde lediglich der Zahlungsweg der Unterhaltsleistungen abgekürzt. Der Fall, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem ihm gewährten (höheren) Barunterhalt selbst eine Wohnung miete, könne für den Bereich des Sonderausgabenabzugs nicht anders behandelt werden als der vorliegende Fall, in dem sich die Unterhaltsleistung aus (niedrigerem) Barunterhalt und unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zusammensetze.
Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Überlassung der Doppelhaushälfte im Streitfall keine Naturalunterhaltsleistung dar. In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sei ausdrücklich ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 600 Euro/Monat vereinbart gewesen. Dies entspreche den zivilrechtlichen Regelungen zum Trennungsunterhalt.
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